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Unzutreffend als echt begutachtete Fälschungen und Prüferhaftung

Der in Kapitel 6 geschilderte Fall Kilian löste zwischen 1985 und 1990 eine intensive Diskussion über die Haftung der Bundes- bzw. der Verbandsprüfer aus.

Unbestritten ist, daß ein Prüfer dem Auftraggeber haftet, wenn seine Begutachtung, die nach der derzeit gültigen Prüfordnung (1. Juli 2007) durch Attest, Befund, Kurzbefund oder Signierung erfolgen kann, infolge Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, d. h. durch schuldhaftes Handeln des Prüfers, sich als fehlerhaft erweist und der Auftraggeber dadurch einen Schaden erleidet.

Die Folge eines derartigen Handelns ist, daß der Prüfer verpflichtet ist, für den dem Auftraggeber hieraus entstehenden Vermögensschaden, der auch als Mangelfolgeschaden bezeichnet wird, in Höhe des so genannten negativen Interesses, also ohne entgangenen Gewinn, Schadensersatz zu leisten, der in Ziffer 9 der seit 1. Juli 2007 gültigen Prüfordnung näher bestimmt ist. Die Verjährungsfrist für Mangelfolgeschäden beträgt seit der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform des BGB maximal 10 Jahre. Die Beweislast dafür, daß eine fehlerhafte Prüfung vorliegt, obliegt dem Anspruchsteller.

Von erheblicher Bedeutung ist aber die Frage, ob außer dem Auftraggeber des Prüfauftrages auch Dritte, die geprüfte Marken erworben haben, Schadensersatzansprüche gegen den Prüfer geltend machen können, wenn sich später herausstellt, daß eine Fehlprüfung vorliegt und vom Verkäufer, z.B. wegen Verjährung oder Vermögenslosigkeit, kein Schadensersatz mehr erlangt werden kann. Zwar bestehen zwischen Prüfer und einem solchen Dritten keine unmittelbaren Vertragsbeziehungen aus dem Prüfauftrag, doch hat, da eine ausdrückliche gesetzliche Regelung nicht besteht, die Rechtsprechung das Institut des „Vertrages mit Schutzwirkung gegenüber Dritten“ entwickelt, das zur Folge hat, daß dem Dritten gegebenenfalls auch ein eigener Schadensersatzanspruch gegen den Prüfer zusteht, wenn dieser schuldhaft einen Prüffehler verursacht hat. Die Haftung des Prüfers gegenüber diesem Dritten kann jedoch nicht weitergehen als die gegenüber dem Auftraggeber, wobei auch hier die Beweislast für eine Fehlprüfung bei dem Dritten als Anspruchsteller liegt.

Im Fall Kilian erging ein Urteil des OLG München, 144) das eine Haftung des Prüfers gegenüber Dritten dem Grunde nach bejahte, wobei es im konkreten Fall „auch das von der Rechtsprechung geforderte weitere Kriterium, wonach der Kreis der für eine solche ‚Schutzwirkung’ in Betracht kommenden Dritten nicht unüberschaubar groß, sondern abgrenzbar sein müsse“, als gegeben ansah, „da sich der Kreis der Interessenten für derartige Stücke 145) auch im Hinblick auf die extrem hohen Preise hierfür in Grenzen halte.“ 146)

Was diese Auffassung des OLG München für den Handel bedeutete, hatte der APHV schnell realisiert. In einem Artikel „Schein und Wirklichkeit der Prüferhaftung“ 147) wurde klar zum Ausdruck gebracht, daß das Attest eben nicht einfach als „Inhaberpapier“, wie es Volker Parthen in der Mitgliederversammlung des BPP am 30. April 1988 formulierte, angesehen werden kann, das möglichst reibungslose Umsätze bei Handel und Auktionatoren generiert, sondern daß es jeweils auf den konkreten Einzelfall ankommt.

Hätte das OLG damals ohne jede Einschränkung eine Haftung des Prüfers gegenüber jedermann als gegeben angesehen, hätte dies nach Auffassung des Verfassers für das philatelistische Prüfwesen in der bisherigen Form das todsichere Aus bedeutet. Kein vernünftiger Mensch hätte sich einer solch unüberschau-
baren Haftung aussetzen können, die nach der damaligen Gesetzeslage erst in 30 Jahren verjährte. Dr. Debo brachte es auf den (praktischen) Punkt: „Die Prämie für eine Haftpflichtversicherung in unbegrenzter Höhe und auf 30 Jahre wäre kaum bezahlbar, wenn man überhaupt einen Versicherer fände.“148)

Nach Kenntnis des Verfassers ist erst wieder 2007 ein Oberlandesgericht mit Fragen der Haftung von Briefmarkenprüfern befaßt gewesen, nämlich das OLG München (8U 3937/07). Als wesentliches Ergebnis ist festzuhalten, daß in einem Schadensfall der Geschädigte nur das ersetzt verlangen kann, was er selbst aufgewendet hat (sog. negatives Interesse). Ein entgangener Gewinn ist nicht ersatzfähig.

In der Besprechung des Urteils des OLG München aus dem Jahre 1990 geriet Weinberger aus dem Blick, welche Forderungen realistischerweise an eine philatelistische Prüfung zu stellen sind. „Soweit erforderliche technische Geräte, wie in diesem Fall von Kilian betont, zu teuer sein sollten, müßte überlegt werden, wie Abhilfe geschaffen werden kann, indem Prüfer, die über solche Geräte verfügen, beigezogen werden. Es könnte auch an Vereinbarungen mit wissenschaftlichen Instituten gedacht werden, die über derartige Geräte verfügen.“ 149)

Nicht zuletzt wegen der Gefahr völlig überspannter Ansprüche an eine philatelistische Prüfung, mit der Anspruchsteller im konkreten Fall schnell bei der Hand sind, hat der BPP 2001 Prüfstandards formuliert, die – seitdem ins Internet gestellt – sicherlich die realen Bedürfnisse der Prüfkunden abdecken und mit ihren Anforderungen an eine philatelistische Prüfung trotzdem Maßstäbe setzen, die nach wie vor weltweit vorbildlich sind.

144) Urteil vom 4. Januar 1990, Az. 15U 6644/87.

145) Es ging hierbei um die Deutschen Auslandspostämter (China), Marken für Tientsin, (DR Mi.-Nr. 54–57, 59 und 61–62 mit schwarzem, schrägen Handstempelaufdruck) – d.V.

146) Franz Weinberger, Prüferhaftung auf dem Prüfstand, in: NBl., Nr.4 vom April 1990, S. 37.

147) NBl., Nr. 4 vom April 1990, S. 41.

148) Arno Debo, Die Wirklichkeit der Prüferhaftung, Anlage zum Protokoll der Mitgliederversammlung des BPP vom 26./27. Mai 1990, S. 1.

149) Weinberger, a.a.O., S. 39.

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