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Sonstige Rechtsfragen

Hier sollen nur zwei Fälle kurz angesprochen werden.

Im ersten Fall ging es darum, daß ein Prüfkunde verlangte, daß das Attest des Prüfers ganz bestimmte Aussagen enthalten sollte. Der daraufhin geführte Rechtsstreit wurde endgültig durch Urteil des OLG Celle vom 13. März 1996 (21 U 32/95) entschieden. Das Gericht stellte dabei u.a. folgendes fest: „Gemäß 3.1 der Prüfordnung … schuldet der Prüfer, auch wenn er die Prüfung nicht nach 3.2 der Prüfordnung ablehnt, lediglich die Erstattung eines Sachverständigengutachtens (Prüfung), wobei er unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu prüfen hat. Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom Auftraggeber gewünschtes Ergebnis schuldet der Prüfer danach nicht.“

Im zweiten Fall hatte ein Prüfer beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde mit dem Ziel erhoben, die in der Satzung des BPP festgelegte Altersgrenze sowie die Beschränkung der Mitglieder des BPP auf Prüfgebiete, für die vorher eine Prüfung abgelegt und/oder entsprechendes Vergleichsmaterial vorgelegt werden muß, für verfassungswidrig erklären zu lassen. Mit einstimmigem Beschluß des Verfassungsgerichts wurde diese Verfassungsbeschwerde erst gar nicht zur Entscheidung angenommen.

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