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Verfahrensordnung

der Verbandsprüfstelle Bundes Philatelistischer Prüfer e.V. (BPP)

Stand: 24.05.2021

Gemäß § 10 Abs. 8 Buchstabe l der Satzung in der Fassung vom 29.04.2017 hat die Umlauf-Mitgliederversammlung 2021 des BPP nachfolgende Verfahrensordnung der Verbandsprüfstelle des BPP beschlossen.

§ 1 Aufgaben der Verbandsprüfstelle

Aufgaben der Verbandsprüfstelle des BPP sind
  • die Wahrung der Prüfstandards und der Einheitlichkeit der Prüfergebnisse der Prüfer des BPP,
  • die Tätigkeit als Schiedsgutachter bei Meinungsverschiedenheiten und (Rechts-) Streitigkeiten, an denen mindestens ein Mitglied des BPP beteiligt ist,
  • die Sicherung der Standards bei der Katalogisierung von Unterschieden und Abarten,
  • die Überprüfung der Prüfertätigkeit eines Mitglieds des BPP auf Antrag des Vorstands,
  • die Durchführung von Kandidaten-Vorprüfungen nach Ziffer 4 der Richtlinien für die Aufnahme als Verbandsprüfer im BPP.

§ 2 Zusammensetzung

Die Verbandsprüfstelle besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Diese können weitere Prüferkollegen oder externe Sachverständige hinzuziehen, im Folgenden „Beisitzer“ genannt.

§ 3 Besetzung der Verbandsprüfstelle

Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden der Verbandsprüfstelle werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung des BPP für die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sollen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

Für konkrete Aufgaben der Verbandsprüfstelle werden die Beisitzer jeweils vom Vorsitzenden der Verbandsprüfstelle, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertretern gemeinsam, bestimmt.

Nur ordentliche Mitglieder des BPP können Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender oder Beisitzer in der Verbandsprüfstelle sein.

Externe Sachverständige können vom Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der Verbandsprüfstelle gemeinsam im Einvernehmen mit dem Präsidenten des BPP beauftragt werden. Diese können auch außerhalb des BPP tätig sein.

§ 4 Prüfkommission

  1. Die Verbandsprüfstelle entscheidet, soweit in dieser Verfahrensordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, durch die Prüfkommission.
  2. Die Prüfkommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern des BPP:
    aus dem Vorsitzenden der Verbandsprüfstelle und / oder seinen Stellvertretern und Beisitzern, die vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinen Stellvertretern, bestimmt werden.
  3. Externe Sachverständige gehören nicht zur Prüfkommission im Sinne dieser Verfahrensordnung und haben kein Stimmrecht. Ihre Gutachten sind im konkreten Entscheidungsfall der Prüfkommission vor der Beschlußfassung zur Kenntnis zu geben.
  4. Die Prüfkommission ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder an der Beratung und Beschlußfassung mitwirkt, darunter der Vorsitzende oder seine Stellvertreter; Enthaltungen zählen bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit mit. Die Prüfkommission faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Enthaltungen zählen nicht mit. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, hat dieser
    nicht mitgestimmt, so ist der Beschluß bei Stimmgleichheit nicht gefaßt.
  5. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter, regelt den Verfahrensablauf nach billigem Ermessen.
  6. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter können im vereinfachten Verfahren entscheiden, sofern ein verfahrensbeteiligtes Mitglied des BPP nicht die Bestellung einer Prüfkommission verlangt.
  7. Der Präsident und die Vizepräsidenten des BPP haben das Recht, an Sitzungen der Prüfkommission und an den Kandidaten-Vorprüfungen nach Ziffer 4 der Richtlinien für die Aufnahme als Verbandsprüfer im BPP teilzunehmen.

§ 5 Wahrung der Einheitlichkeit der Prüfergebnisse

  1. Die Verbandsprüfstelle legt bei ihren Untersuchungen die Prüfordnung und gegebenen falls die Sonderprüfordnungen, die Richtlinie für die Prüfung von Briefmarken und philatelistischen Belegen, die philatelistischen Begriffsbestimmungen und die Richtlinie für die Erstellung von
    Attesten zugrunde.
  2. Die Verbandsprüfstelle nimmt auf Antrag eines Prüfers des gleichen Prüfgebietes gutachterlich Stellung, wenn dieser von dem Prüfergebnis eines Prüferkollegen, der Mitglied des BPP war oder ist, abweichen will, es sei denn, der andere Prüfer hat schriftlich erklärt, daß er an seinem bisherigen Prüfergebnis nicht festhalte. Die Verbandsprüfstelle kann die gutachterliche
    Stellungnahme ablehnen, wenn das Prüfergebnis, von dem der Antragsteller
    abweichen will, älter als zehn Jahre oder der andere Prüfer nicht mehr Mitglied des BPP ist.
  3. Dem Prüfer, von dessen Ergebnis der Antragsteller abweichen will, ist vor Antragsstellung bei der Verbandsprüfstelle mit einer Frist von einem Monat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  4. Dem Prüfer, von dessen Ergebnis die Verbandsprüfstelle abweichen will, ist vor Erstellung eines Verbandsgutachtens mit einer Frist von einem Monat Gelegenheit zur Korrektur seines ursprünglichen Prüfergebnisses zu geben.
  5. Die Entscheidung der Verbandsprüfstelle sollen die zuständigen Prüfer bei ihrer Prüfung ein Prüfer bei einem von der Entscheidung der Verbandsprüfstelle abweichenden Ergebnis, ist er verpflichtet, den Prüfgegenstand mit einem Attest, Befund oder Kurzbefund zuversehen
    und auf die abweichende Entscheidung der Verbandsprüfstelle hinzuweisen.
  6. Ebenso kann die Verbandsprüfstelle nach Rücksprache mit dem Vorstand oder in seinem Auftrag gutachterlich Stellung nehmen, wenn zwei unterschiedliche Beurteilungen des gleichen Prüfgegenstandes vorliegen und zumindest eine Beurteilung von einem Mitglied des BPP erfolgte. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend.

§ 6 Schiedsgutachtertätigkeit

Die Tätigkeit der Verbandsprüfstelle als Schiedsgutachter setzt den Abschluß eines Schiedsgutachtervertrages zwischen den Parteien und dem BPP voraus, in dem sich beide Parteien verpflichten, das Schiedsgutachten der Verbandsprüfstelle als verbindlich zu akzeptieren. Ein Anspruch auf Abschluß des Schiedsgutachtervertrages besteht nicht. Der Schiedsgutachtervertrag soll auch
Regelungen hinsichtlich der Tragung und Verteilung der Kosten des Verfahrens enthalten. Diese Verfahrensordnung und die Prüfordnung sind zum Gegenstand des Schiedsgutachtervertrages zu machen.

§ 7 Wahrung der Prüfstandards

Zur Sicherung der Einhaltung der von der Mitgliederversammlung beschlossenen fachlichen Regelungen für die Prüftätigkeit (Prüfstandards) setzt die Verbandsprüfstelle den Vorstand über Verstöße von Mitgliedern des BPP gegen die fachlichen Regelungen in Kenntnis, die ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden.

§ 8 Sicherung der Standards bei der Katalogisierung

Der Vorstand kann die Verbandsprüfstelle beauftragen, ihn bei der Überprüfung der Katalogisierungsvorschläge von Prüfern gemäß § 5 Ziffer 11 der Verhaltensgrundsätze zu unterstützen. Die Verbandsprüfstelle ist in diesem Zusammenhang berechtigt, von Prüfern die Information anzufordern, welche Änderungen des Michelkataloges jeder Prüfer der Katalogredaktion zur Aufnahme in den Katalog eingereicht hat. Die Prüfer verpflichten sich zur Auskunft.

§ 9 Überprüfung der Prüftätigkeit eines Mitglieds des BPP

  1. Auf Antrag des Vorstands überprüft die Verbandsprüfstelle die Prüftätigkeit eines Mitglieds des BPP. Der Antrag ist zu begründen. Voraussetzung für den Antrag ist ein konkreter Anlaß; als solcher gelten insbesondere behauptete Fehlprüfungen sowie das Vorhandensein von Anhaltspunkten für fehlendes Vergleichsmaterial oder unzureichende technische Ausstattung.
  2. Die Prüfung erfolgt durch gutachterliche Stellungnahme zu von dem betroffenen Mitglied vorgenommenen Prüfungen. Die Verbandsprüfstelle hat das Recht, die technische Ausstattung und das Vergleichsmaterial bei dem betroffenen Mitglied vor Ort zu überprüfen. Sie kann sich hierbei der Unterstützung dritter Prüfer bedienen, die sie schriftlich beauftragen muß.
  3. Dem betroffenen Mitglied ist mit einer Frist von einem Monat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das betroffene Mitglied ist auf Verlangen der Verbandsprüfstelle verpflichtet, der Verbandsprüfstelle seine Prüfunterlagen zur Einsicht vorzulegen.
  4. Die gutachterliche Stellungnahme der Verbandsprüfstelle erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand des BPP. Das betroffene Mitglied erhält eine Abschrift.

§ 10 Kosten

Die Tätigkeit der Verbandsprüfstelle ist in der Regel vergütungsfrei. Dies gilt nicht für die Erstellung von Schiedsgutachten gem. § 6, insoweit verbleibt es bei der im jeweiligen Schiedsgutachtervertrag getroffenen Vereinbarung.

Der Vorstand des BPP kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei fehlender Kooperation oder unzureichender Koordination der beteiligten Prüfer des BPP, für die Tätigkeit der Verbandsprüfstelle eine Vergütung unter Berücksichtigung des tatsächlichen Zeit- und Kostenaufwandes festsetzen.

Die Mitglieder der Verbandsprüfstelle erhalten Ersatz der ihnen durch ihre Tätigkeit entstehenden angemessenen Aufwendungen. Den Kostenersatz für die Aufwendungen der Verbandsprüfstelle trägt in der Regel der Antragssteller. Die Leitung der Verbandsprüfstelle kann nach billigem Ermessen eine andere Regelung treffen.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verfahrensordnung tritt mit der Beschlußfassung in Kraft.